Förderungen

Investitionsfreibetrag: bis 31.12.2026 gibt es 20 statt 10 Prozent

Der Investitionsfreibetrag ist keine Förderung, die du beantragst, sondern eine zusätzliche Betriebsausgabe in der Steuererklärung. Für Investitionen, die in die Zeit vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 fallen, hat der Nationalrat den Satz befristet von 10 auf 20 Prozent verdoppelt und den Öko-Satz von 15 auf 22 Prozent angehoben. Hier steht, was das Gesetz regelt, welche Wirtschaftsgüter ausgenommen sind und warum es auf den Liefertermin ankommt.

Kurz gesagt

Der Investitionsfreibetrag beträgt regulär 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bei Öko-Investitionen 15 Prozent. Für Kosten, die nachweislich auf den Zeitraum 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 entfallen, gelten 20 beziehungsweise 22 Prozent. Begünstigt sind höchstens eine Million Euro Anschaffungskosten pro Wirtschaftsjahr und nur neue, abnutzbare Anlagegüter mit mindestens vier Jahren Nutzungsdauer in einem inländischen Betrieb. Gebäude, Verbrenner-Pkw, gebrauchte und geringwertige Wirtschaftsgüter sind ausgenommen. Geltend gemacht wird in der Steuererklärung, einen Antrag bei einer Förderstelle gibt es nicht.

Was gilt bis Ende 2026?

Der Investitionsfreibetrag, kurz IFB, steht in § 11 des Einkommensteuergesetzes. Er erlaubt, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines Anlageguts einen Prozentsatz der Kosten zusätzlich zur normalen Abschreibung als Betriebsausgabe abzuziehen. Die Abschreibung läuft laut Unternehmensserviceportal (USP) unverändert weiter.

Regulär beträgt der IFB 10 Prozent, bei Wirtschaftsgütern aus dem Bereich Ökologisierung 15 Prozent. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2025, kundgemacht am 3. November 2025, wurde der Satz befristet auf 20 Prozent und 22 Prozent angehoben. Laut BMF gilt die Erhöhung für Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nachweislich auf den Zeitraum 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 entfallen; der Gesetzestext sagt „nach dem 31. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027“. Zweck laut Gesetzesbegründung: Stärkung der Konjunktur. Alle anderen Voraussetzungen bleiben gleich, ab 2027 gelten laut Wirtschaftskammer wieder 10 und 15 Prozent.

Für wen gilt der Investitionsfreibetrag?

Der IFB hängt am Betrieb, nicht an der Rechtsform. Laut Wirtschaftskammer und USP müssen drei Dinge zusammenkommen:

  • Du erzielst betriebliche Einkünfte, also aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft.
  • Du ermittelst den Gewinn durch Bilanz oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Bei einer Pauschalierung steht der IFB nicht zu.
  • Das Wirtschaftsgut ist einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen. Entgeltlich überlassene Güter, die überwiegend außerhalb von EU und EWR eingesetzt werden, gelten nicht als inländisch.

Einpersonenunternehmen, GmbHs und Personengesellschaften können ihn gleichermaßen nutzen. Laut Wirtschaftskammer Niederösterreich wirkt er auch in Verlustjahren: Er erhöht dann den Verlust, der vorgetragen wird.

Welche Investitionen zählen und welche nicht?

Begünstigt sind Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren: Maschinen, Anlagen, Betriebsausstattung, Lkw, Software, soweit keine Ausnahme greift. Die Ausnahmen aus § 11 Abs. 3 EStG laut USP:

  • Gebäude, außer Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- und Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze.
  • Pkw und Kombi, außer Fahrschulfahrzeuge, Taxis und Fahrzeuge mit 0 Gramm CO2 pro Kilometer.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter, die du sofort absetzt.
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, außer aus Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit und Life-Science.
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter.
  • Anlagen für fossile Energieträger: laut Verordnung etwa Ölkessel, Gasthermen, Tankanlagen sowie Lkw und mobile Maschinen mit direktem fossilem Antrieb.
  • Güter, für die du den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzt.

Die 22 Prozent gibt es nur für Güter aus der Öko-IFB-Verordnung. Laut Wirtschaftskammer sind das unter anderem emissionsfreie Fahrzeuge, E-Ladestationen, Fahrräder und Transporträder, Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen, Stromspeicher sowie Güter, die nach dem Umweltförderungsgesetz oder dem Klima- und Energiefondsgesetz förderbar sind. Ob eine konkrete Investition hineinfällt, prüft die Steuerberatung an der Verordnung.

Wie viel bringt das konkret?

Begünstigt sind laut USP höchstens eine Million Euro Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Wirtschaftsjahr, bei einem Rumpfwirtschaftsjahr aliquot gekürzt, für November und Dezember 2025 laut BMF ebenfalls nur anteilig. Für das Kalenderjahr 2026 heißt das: bis zu 200.000 Euro zusätzliche Betriebsausgabe, bei Öko-Investitionen bis zu 220.000 Euro.

Der Freibetrag ist eine Betriebsausgabe, kein Zuschuss. Die Ersparnis hängt vom Steuersatz ab: bei einer GmbH laut USP 23 Prozent Körperschaftsteuer, bei Einzelunternehmen der persönliche Grenzsteuersatz.

Rechenbeispiel: Eine GmbH kauft im März 2026 eine Produktionsmaschine um 100.000 Euro netto, Lieferung im selben Monat. Der IFB beträgt 20.000 Euro statt regulär 10.000 Euro. Bei 23 Prozent Körperschaftsteuer sinkt die Steuer für 2026 um 4.600 Euro statt um 2.300 Euro, die Abschreibung läuft daneben weiter. Wäre die Maschine ein Gut aus der Öko-IFB-Verordnung, wären es 22.000 Euro Freibetrag und 5.060 Euro weniger Steuer.

Worauf kommt es beim Zeitpunkt an?

Nicht auf Bestellung oder Rechnung. Der IFB steht laut USP nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu. Angeschafft ist ein Wirtschaftsgut mit der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, in der Regel der Lieferung, hergestellt mit der Fertigstellung.

Für die Erhöhung zählt laut Gesetzesbegründung, welcher Teil der Kosten auf November 2025 bis Dezember 2026 entfällt. Der Vorgang muss weder in diesem Zeitraum beginnen noch enden. Zieht sich eine Herstellung über die Grenze, ist abzugrenzen: Der Anteil davor bekommt 10 oder 15 Prozent, der Anteil im Zeitraum 20 oder 22 Prozent, und du musst die Zuordnung auf Verlangen nachweisen.

Eine Falle gibt es für Vorhaben, die erst 2027 fertig werden: Die Erhöhung steht laut Gesetzestext nur zu, wenn du den IFB für die 2026 aktivierten Teilbeträge schon in der Erklärung 2026 geltend machst. Wer bis 2027 wartet, bekommt laut Begründung nur den regulären Satz. Für eine fertige Maschine, die im Jänner 2027 geliefert wird, gilt er ebenfalls, egal wann bestellt wurde.

Wie machst du ihn geltend, und wie lange musst du behalten?

Der IFB ist ein Wahlrecht. Du beantragst ihn nirgends, sondern weist ihn laut USP in der Steuererklärung aus und dokumentierst ihn im Anlagenverzeichnis, das du dem Finanzamt auf Verlangen vorlegst. Bei Anschaffungen über mehrere Jahre geht das laut Wirtschaftskammer schon von aktivierten Teilbeträgen.

Danach gilt eine Behaltefrist von vier Jahren, von Tag zu Tag gerechnet. Scheidet das Gut vorher aus dem Betriebsvermögen aus oder wird es dauerhaft ins Ausland verbracht, wird der Freibetrag im Jahr des Ausscheidens gewinnerhöhend nachversteuert. Ausgenommen sind laut USP höhere Gewalt und behördlicher Eingriff, etwa Zerstörung oder Diebstahl. Bei einer Betriebsübertragung läuft die Frist beim Rechtsnachfolger weiter.

Gewinnfreibetrag und Forschungsprämie: was geht zusammen?

Gewinnfreibetrag. Für dasselbe Wirtschaftsgut geht laut Wirtschaftskammer entweder der IFB oder der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag, nicht beides. Letzterer beträgt laut USP 13 Prozent für den Gewinnanteil zwischen 33.000 und 178.000 Euro; das WKO-Beispiel nennt noch 175.000 Euro als Obergrenze. Welche Variante mehr bringt, hängt von Gewinn, Steuersatz und Investitionsvolumen ab; die Wirtschaftskammer empfiehlt einen Vorteilhaftigkeitsvergleich, den die Steuerberatung bei der Jahreserklärung macht.

Forschungsprämie. Sie beträgt laut USP 14 Prozent der Forschungsaufwendungen, unmittelbare Investitionen eingerechnet, und ist keine Betriebseinnahme. Laut einer BMF-Information vom 23. Jänner 2026 zählen für die Prämie nur tatsächliche Betriebsausgaben, ausdrücklich nicht der IFB; er erhöht die Prämie also nicht. Ein Verbot, für eine Forschungsanlage beides zu nutzen, nennt keine der geöffneten Quellen. Wie das zusammenpasst, klärt die Steuerberatung.

Quellen

Häufige Fragen

Ich habe die Maschine schon im Sommer 2025 bestellt. Gilt die Erhöhung trotzdem?

Ja, wenn die Lieferung und damit die wirtschaftliche Verfügungsmacht ab 1. November 2025 erfolgt sind. Der Bestellzeitpunkt spielt laut Gesetzesbegründung keine Rolle.

Was passiert, wenn die Lieferung erst im Jänner 2027 kommt?

Dann steht für eine fertig gelieferte Maschine nur der reguläre Satz von 10 oder 15 Prozent zu. Bei einer Herstellung über den Jahreswechsel gibt es für die 2026 aktivierten Teilbeträge die 20 oder 22 Prozent, aber nur, wenn du den Freibetrag dafür schon in der Erklärung 2026 geltend machst.

Bekomme ich den Investitionsfreibetrag als Einnahmen-Ausgaben-Rechner?

Ja. Voraussetzung ist eine Gewinnermittlung durch Bilanz oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Nur wer pauschaliert, bekommt laut USP keinen Investitionsfreibetrag.

Gilt der Freibetrag für ein neues Firmenauto?

Für einen Pkw mit Verbrennungsmotor nicht, Pkw und Kombi sind laut § 11 EStG ausgenommen. Ein Fahrzeug mit 0 Gramm CO2 pro Kilometer ist begünstigt und zählt laut Öko-IFB-Verordnung zu den Öko-Investitionen mit 22 Prozent. Lkw sind keine Pkw, fallen aber heraus, wenn sie direkt fossil betrieben werden können.

Was ist, wenn ich die Anlage nach zwei Jahren verkaufe?

Dann wird der Freibetrag im Jahr des Verkaufs gewinnerhöhend nachversteuert, weil die Behaltefrist von vier Jahren nicht erfüllt ist. Keine Nachversteuerung gibt es laut USP bei höherer Gewalt oder behördlichem Eingriff, etwa Zerstörung oder Diebstahl.

Porträt von Samy El Makarem

Samy El Makarem

Geschäftsführer der FFVA GmbH

Samy El Makarem berät Unternehmen in Österreich zu Förderungen und ist seit 2015 im Fördergeschäft. In den sozialen Medien folgen ihm über 200.000 Menschen für Förder-Tipps. Mehr über Samy

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